Die Satzung

Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom
24. November 2021


§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Namen "Freunde der Kunsthalle" und hat seinen Sitz in Hamburg.


§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur sowie der Bildung. Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung dieses steuerbegünstigten Zweckes durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Seminaren, Führungen, Kunstreisen und Vorträgen sowie durch die finanzielle Förderung der Hamburger Kunsthalle (Stiftung öffentlichen Rechts).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, beginnend mit dem 1.1.1983.


§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft besteht
a) aus Ehrenmitgliedern und Stiftern
b) aus ordentlichen Mitgliedern
c) aus juristischen Personen


§ 5 Beitrag
Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit, Stifter zahlen einen einmaligen zehnfachen Jahresbeitrag oder jährlich das Dreifache eines Mitgliedsbeitrages.
Ehrenmitglieder und Stifter sind berechtigt, zu den Veranstaltungen des Vereins ein Familienmitglied mitzubringen.
Ordentliche Mitglieder zahlen einen vom Vorstand festzusetzenden Beitrag, der den voraussichtlichen Aufwendungen des Vereins entspricht. Für einen im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen des Mitglieds wird eine Nebenkarte zum ermäßigten Jahresbeitrag ausgegeben.
Freischaffende Maler und Bildhauer, Studenten und Schüler, Wehr- und Zivildienstleistende und Erwerbslose zahlen bei Vorlage eines entsprechenden Ausweises den ermäßigten Jahresbeitrag. Nebenkarten können solchen Mitgliedern nicht gewährt werden.
Juristische Personen haben einen durch Vereinbarung festzusetzenden Beitrag zu leisten.


§ 6 Rechte der Mitglieder
Der Besuch der jährlichen Vorträge des Vereins ist für Mitglieder kostenlos. Sie haben freien Eintritt zu den Schausammlungen und zu den Ausstellungen der Kunsthalle und erhalten Einladungen zu den Ausstellungseröffnungen.


§ 7 Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod,
b) durch Austritt, der dem Vorstand mindestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen ist,
c) durch Streichung seitens des Vorstandes, sofern der Mitgliedsbeitrag nach dreimonatigem Rückstand trotz schriftlich zugestellter Aufforderung nicht beigetrieben werden kann,
d) durch Ausschluss seitens des Vorstandes aus wichtigen Gründen bei Zweidrittelmehrheit.
Der Ausschluss von Mitgliedern ist gerichtlich nicht anfechtbar. Mit dem Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied seine Rechte und Ansprüche an den Verein, hat jedoch die fällig gewordenen Beiträge voll nachzubezahlen.


§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus acht von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern und dem Direktor der Kunsthalle. Die Vorstandsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt und bleiben nach Ablauf dieser Frist bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der erste Vorsitzende und der Schriftführer. Der Vorstand beschließt die Geschäftsverteilung.


§ 9 Geschäftsführer
Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen, der für seine Tätigkeit angemessen zu entschädigen ist.


§ 10 Mitgliederversammlung
Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn mindestens 25 Mitglieder solche schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. 
Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands als Präsenzveranstaltung, als Online-Veranstaltung oder als Mischform durch Präsenzveranstaltung mit virtueller Teilnahme von Mitgliedern abgehalten werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem Termin in Textform an die Mitglieder zu erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Gegenstände zu beraten bzw. zu beschließen:
a) den Jahresbericht,
b) die Rechnungslegung,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Genehmigung des Kostenvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr.
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.


§ 11 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig. Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig. Alle Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung erfolgen nach einfacher Stimmenmehrheit
(mit Ausnahme der Vorschrift § 7d); bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins sind drei Viertel der anwesenden Stimmen erforderlich. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, doch können sie, wenn kein Widerspruch erhoben wird, auch durch Zuruf erfolgen. Über die Beschlüsse ist ein vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.


§ 12 Verwendung von Überschüssen
Überschüsse, die sich am Schluss der Jahresabrechnung ergeben, werden für Ankäufe z. B. von Kunstwerken, zur Durchführung von Ausstellungen und zum Druck von Veröffentlichungen der Kunsthalle verwendet. Erworbene Kunstwerke werden der Kunsthalle als Geschenk überlassen.


§ 13 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Hamburger Kunsthalle (Stiftung öffentlichen Rechts), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Veränderung dieser Zweckbestimmung oder der Zwecke des Vereins gemäß § 2 der Satzungen sind vor dem Inkrafttreten vom Vorstand dem Finanzamt für Körperschaften in Hamburg anzuzeigen